Nach der erneuten zeitnahen Einweisung des Beschwerdeführers in eine geeignete Institution zum weiteren Vollzug der Massnahme nach Art. 61 StGB, werden die BVD konkret gehalten sein, das Verfahren zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers einzuleiten. Für die Dauer der Probezeit wird der Beschwerdeführer zu einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB zu verpflichten sein, es wird Bewährungshilfe anzuordnen sein, es werden Weisungen bezüglich des betreuten Wohnens zu erteilen sein und schliesslich wird auch die Arbeitssituation zu regeln sein. IV. Kosten und Entschädigung