14 auch die Frage, ob allenfalls eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet werden könnte, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Kammer weist jedoch an dieser Stelle darauf hin, dass das von Staatsanwalt C.________ in der Stellungnahme vom 7. September 2017 skizzierte Vorgehen angezeigt scheint, zumal damit den gutachterlichen Empfehlungen entsprochen würde (vgl. dazu pag. 339). Nach der erneuten zeitnahen Einweisung des Beschwerdeführers in eine geeignete Institution zum weiteren Vollzug der Massnahme nach Art.