Von einer Aussichtslosigkeit der Massnahme nach Art. 61 StGB kann vor diesem Hintergrund jedenfalls keine Rede sein. 15.3 Als Fazit hält die Kammer somit fest, dass die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB durch die BVD mit Verfügung vom 12. Juni 2016 zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Ziff. 1. Satz 3 des Entscheiddispositivs der POM vom 8. Dezember 2016 ist aufzuheben und die BVD sind anzuweisen, den Beschwerdeführer zeitnah in eine für den Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB geeignete Institution einzuweisen.