objektiven Betrachtung beruhen (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 4). Zum anderen gilt der entsprechende blosse (Verlaufs-)bericht der Institution als durch das aktuelle forensisch-psychiatrische Gutachten überholt. Gestützt auf letzteres ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Massnahmenverlauf wesentliche Fortschritte erzielte, so dass zeitnah sogar eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme geplant bzw. stattdessen eine ambulante Massnahme wird angeordnet werden können. Von einer Aussichtslosigkeit der Massnahme nach Art.