14. hiervor wiedergegeben, empfiehlt das aktuelle Gutachten vom 31. August 2017 zwar die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, während die Fortführung einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB nicht mehr als optimal erachtet wird. Entscheidend sind aber vorliegend vor allem auch die Einschätzungen des Gutachters betreffend den bisherigen Massnahmenverlauf, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der bisherige Verlauf von wesentlichen Erfolgen geprägt gewesen sei (vgl. dazu pag. 5 f.), stützen.