13 15.1 Das Gutachten ist nach Auffassung der Kammer sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis nachvollziehbar und schlüssig, weshalb in der Folge in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob die Massnahme nach Art. 61 StGB zu Recht wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde, darauf abgestellt werden kann. 15.2 Wie unter Ziff. 14. hiervor wiedergegeben, empfiehlt das aktuelle Gutachten vom 31. August 2017 zwar die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, während die Fortführung einer stationären Massnahme nach Art.