291). Abschliessend hält der Gutachter fest, dass trotz der häufigen Regel- und Grenzüberschreitungen seitens des Beschwerdeführers im Nachhinein dennoch von eindeutigen Fortschritten auszugehen sei. Falls eine ambulante Massnahme gerichtlich als (noch) nicht ausreichend abgesichert betrachtet werden sollte, könnte zunächst eine ambulante Probephase gestartet werden. Die vollzugsbehördliche Planung und die allfällige Einweisung in eine passende Institution sollten möglichst zeitnah erfolgen (pag. 293). 15.