63 StGB mit einer ergänzenden Bewährungshilfe erscheine als zweckmässig und praktikabel (pag. 291). Als Vollzugsinstitution sinnvoll und geeignet betreffend Eingliederung straffälliger Klienten in den ambulanten Alltag sei ein professionelles und strukturiertes Wohn- und Betreuungssetting, beispielsweise die Felber-Stiftung. Der Beschwerdeführer sei bereit und motiviert, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen. Aus gutachterlicher Sicht könne eine ambulante Massnahme direkt begonnen werden (pag. 291).