Die Weiterführung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB erscheine als künftiges Projekt inzwischen nicht mehr als optimal oder unverzichtbar, sondern allenfalls als eine Alternative, falls die von gutachterlicher Seite empfohlene ambulante Massnahme als therapeutisch unzureichend, unstrukturiert oder gar als prognostisch ungünstig erlebt werden sollte (pag. 289). Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mit einer ergänzenden Bewährungshilfe erscheine als zweckmässig und praktikabel (pag.