283 f.). Betreffend Rückfallgefahr hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe schon seit mehreren Jahren keine offiziellen Delikte mehr begangen bzw. sei schon seit mehreren Jahren nicht mehr wegen solchen angeklagt und verurteilt worden. Es sei im Rahmen der stationären Massnahme jedoch zu wiederholtem Cannabiskonsum und zu verschiedenem Fehlverhalten mit entsprechenden Sanktionen gekommen. Die Rückfallgefahr habe sich im Zusammenhang mit dem nachlassenden Störungsprofil abgesenkt. Einerseits sei es zu eindeutig positiven, prognostisch re-