61 StGB vollzogen werden kann, bis die gesetzliche Höchstdauer von vier Jahren erreicht sein wird. Angesichts dessen kann nach Auffassung der Kammer zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Weiterführung der Massnahme nach Art. 61 StGB noch Therapieerfolge erzielt werden können (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 3 f.). 13.4.6 Damit ist auch das aktuelle und praktische Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Entscheides der POM vom 8. Dezember 2016 bzw. an der Weiterführung der Massnahme gemäss Art.