61 StGB vollzogen werden. Und schliesslich dauerte die Massnahme nach einem erneuten Time-Out (9. Februar bis 15. März 2016 im Regionalgefängnis Bern) noch bis zur Zurverfügungstellung durch die BVD am 18. April 2016 fort, was einer Dauer von einem Monat und drei Tagen entspricht. Insgesamt dauerte die Massnahme nach Art. 61 StGB bis zum heutigen Zeitpunkt somit zwei Jahre, fünf Monate und 18 Tage. Damit verbleiben noch knapp 19 Monate bzw. mehr als 1,5 Jahre, während welchen die Massnahme nach Art. 61 StGB vollzogen werden kann, bis die gesetzliche Höchstdauer von vier Jahren erreicht sein wird.