der BVD-Akten). Bis zum ersten Time-Out, welches der Beschwerdeführer vom 8. bis zum 22. Dezember 2014 im Regionalgefängnis Burgdorf verbrachte, dauerte die Massnahme somit ein Jahr, drei Monate und 18 Tage. Vom 23. Dezember 2014 bis zum 8. Februar 2016, mithin für die Dauer von einem Jahr, einem Monat und 7 Tagen, befand sich der Beschwerdeführer erneut im MZU bzw. konnte die Massnahme nach Art. 61 StGB vollzogen werden.