Ob der Entscheid 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 grundsätzlich nicht auf Massnahmen nach Art. 61 StGB übertragen werden kann, kann vorliegend offengelassen werden. 13.4.5 Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist der 16. Januar 1991, er ist mithin zum heutigen Zeitpunkt rund 26 Jahre und 9 Monate alt, womit vorab festgehalten werden kann, dass sein Alter einem weiteren Massnahmevollzug nicht entgegensteht. Was die gesetzliche Höchstdauer der Massnahme nach Art. 61 StGB anbelangt, so trat der Beschwerdeführer diese am 19. August 2013 im MZU an (pag. 396 ff. der BVD-Akten).