Zusammenfassend hält die Kammer somit fest, dass vorliegend für den Beginn der Massnahmendauer das Datum des effektiven Massnahmenantritts am 19. August 2013 massgebend ist und nicht dasjenige des rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids des Regionalgerichts vom 12. März 2013. Ausserdem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Massnahme während den beiden Time-Outs in den Regionalgefängnissen Burgdorf und Bern nicht fortdauerte bzw. stehen blieb (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 13.4.5. hiernach). Ob der Entscheid 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 grundsätzlich nicht auf Massnahmen nach Art.