3 und pag. 11). Würde man nun den zitierten höchstrichterlichen Entscheid unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen, würde dies bedeuten, dass dies dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen und entgegen seinem expliziten Antrag erfolgen würde, während die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ja gerade ausdrücklich