59 StGB auf Massnahmen nach Art. 61 StGB übertragbar, würde dies bedeuten, dass die in einer Haft- oder Strafanstalt verbrachte Zeit – je nach Fallkonstellation – das Erreichen des Massnahmenziels vereiteln könnte, z.B. wenn nicht genügend Zeit bleibt, um im Rahmen des Massnahmenvollzugs eine Lehre abzuschliessen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selber vorliegend mit Beschwerde vom 9. Januar 2017 die Weiterführung der Massnahme nach Art. 61 StGB beantragte und eine solche für sich grundsätzlich als notwendig und geeignet erachtet (vgl. dazu die Ausführungen auf pag. 3 und pag. 11).