, vgl. insbes. pag. 63 f.) und denjenigen der Verteidigung (vgl. pag. 9 f. und pag. 75 f.) davon aus, dass der zitierte bundesgerichtliche Entscheid nicht sinngemäss auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Bei Massnahmen nach Art. 61 StGB besteht im Gegensatz zu solchen gemäss Art. 59 StGB keine Verlängerungsmöglichkeit (ausser im Zusammenhang mit einer Rückversetzung nach bedingter Entlassung). Wäre die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der gesetzlichen Höchstdauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB auf Massnahmen nach Art.