59 StGB oder Organisationsprobleme nicht zum Nachteil gereichen dürfen (E. 5.8.). 13.4.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 1. Juni 2012 in Sicherheitshaft versetzt (pag. 148 der BVD-Akten) und befand sich bis zum Massnahmenantritt am 19. August 2013 in den Regionalgefängnissen Bern und Thun, womit sich die Frage nach dem Beginn der Massnahmendauer stellt. Diesbezüglich geht die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 14. Februar 2017 (pag. 59 ff., vgl. insbes.