59 Abs. 4 StGB ist somit von einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid abhängig (E. 5.7.). Der Entscheid nimmt in Kauf, dass mit dieser Lösung die effektive Behandlungsdauer um die nach dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid ohne Behandlung in einer Straf- oder Haftanstalt verbrachte Zeit verkürzt wird und begründet dies zusammengefasst damit, dass dem Betroffenen ein allfälliger Mangel an geeigneten Einrichtungen zur Durchführung von stationären therapeutischen Massnahmen gemäss Art. 59 StGB oder Organisationsprobleme nicht zum Nachteil gereichen dürfen (E. 5.8.).