nahmeunterworfenen in dessen Freiheitsrecht ein, vielmehr sei dieser auch während der Zeit, in der er nach der gerichtlichen Anordnung einer Massnahme in einer Straf- oder Haftanstalt auf einen Behandlungsplatz warte, gestützt auf einen rechtskräftigen Massnahmeentscheid in seinem Freiheitsrecht beschränkt (E. 5.6., vgl. auch E. 5.9.). Der Beginn der Dauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB ist somit von einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid abhängig (E. 5.7.).