61). 13.4.3 Im Entscheid 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 äussert sich das Bundesgericht zum Beginn der gesetzlichen Höchstdauer der Massnahme nach Art. 59 StGB (E. 4.1. f.). Es hält fest, die Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB beginne mit dem Eintritt in die Einrichtung, wenn der Täter die Behandlung aus der Freiheit antrete. Demgegenüber sei der Beginn der Dauer fraglich, wenn dem Betroffenen nach der Massnahmenanordnung bis zum effektiven Behandlungsbeginn die Freiheit entzogen worden sei (E. 4.2.). Nach einer ausführlichen Auslegung kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die fünfjährige Dauer von Art. 59 Abs. 4