Sollte der Betroffene kurzfristig in einer Strafanstalt oder in einem Untersuchungsgefängnis untergebracht werden müssen, bis er in einer geeigneten Institution platziert werden kann, beginnt die Massnahme ebenfalls noch nicht zu laufen, da während dieser Zeit kaum zweckgerichtet auf den Betroffenen eingewirkt werden kann. Die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer der Massnahme bezieht sich ausserdem auf deren stationären Vollzug, nicht auch auf die Phase der bedingten Entlassung (BSK StGB-HEER, N 78 zu Art. 61).