Gemäss HEER ist für den Beginn der Massnahmendauer nach Art. 61 StGB die Rechtskraft des Sachurteils massgebend, wobei die Untersuchungshaft aber grundsätzlich nicht mit zu berücksichtigen ist. Sollte der Betroffene kurzfristig in einer Strafanstalt oder in einem Untersuchungsgefängnis untergebracht werden müssen, bis er in einer geeigneten Institution platziert werden kann, beginnt die Massnahme ebenfalls noch nicht zu laufen, da während dieser Zeit kaum zweckgerichtet auf den Betroffenen eingewirkt werden kann.