62c Abs. 1 Bst. b StGB tatsächlich aufgehoben werden, unabhängig davon, ob die von der Vollzugsbehörde wegen Aussichtslosigkeit verfügte Aufhebung rechtens war, da die Massnahme sowieso nicht mehr in Vollzug gesetzt bzw. weitergeführt werden könnte (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf pag. 67). 13.4.2 Art. 61 Abs. 4 StGB hält fest, dass der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug höchstens vier Jahre beträgt. Ausserdem ist die Massnahme spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat. Gemäss HEER ist für den Beginn der Massnahmendauer nach Art.