13.4 13.4.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Entscheides der POM vom 8. Dezember 2016 hat. Die POM führte in der Entscheidbegründung aus, die gesetzliche Höchstdauer der Massnahme sei bereits am 12. März 2017 erreicht worden (vgl. dazu pag. 357). Wäre dies der Fall, müsste die Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 Bst.