Sie erachtet die Entscheidbegründung der POM in diesem Punkt als schlüssig und korrekt (vgl. dazu pag. 27 f.), allerdings mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach ohnehin für die Anordnung einer Massnahme sui generis (Art. 59 StGB unter dem Regime von Art. 61 StGB) im Rahmen des numerus clausus des Massnahmenkatalogs des Strafgesetzbuches kein Platz bleibt, eine solche entsprechend gar nie hätte angeordnet werden dürfen (vgl. dazu pag. 65).