8 rens bzw. wurde bereits mit Entscheid der POM vom 8. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden. Gleichwohl erlaubt sich die Kammer den Hinweis, dass sie die Auffassung der POM und der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Massnahme nach Art. 59 StGB vorliegend unter dem Regime von Art. 61 StGB angeordnet und damit an diese gekoppelt wurde, mithin nicht eigenständig in Vollzug gesetzt werden kann, teilt. Sie erachtet die Entscheidbegründung der POM in diesem Punkt als schlüssig und korrekt (vgl. dazu pag.