1 Satz 3 des Dispositivs des Entscheides der POM vom 8. Dezember 2016 ist der Beschwerdeführer demgegenüber materiell beschwert, zumal seine Beschwerde gegen die Verfügung der BVD, soweit weitergehend als den Punkt der Invollzugsetzung der Massnahme nach Art. 59 StGB betreffend, von der Vorinstanz abgewiesen wurde (vgl. pag. 30) Die Frage, ob die BVD die Massnahme nach Art. 59 StGB zu Recht in Vollzug setzten, ist, wie bereits ausgeführt, nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfah-