856 der BVD-Akten). Indem die POM diesen Teil der Verfügung der BVD vom 12. Juni 2016 aufhob, entschied sie zu Gunsten des Beschwerdeführers, womit dieser diesbezüglich weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Nachteil erlitt, mithin nicht materiell beschwert ist. Auf die Beschwerde ist somit in diesem Punkt nicht einzutreten. Betreffend Ziff. 1 Satz 3 des Dispositivs des Entscheides der POM vom 8. Dezember 2016 ist der Beschwerdeführer demgegenüber materiell beschwert, zumal seine Beschwerde gegen die Verfügung der BVD, soweit weitergehend als den Punkt der Invollzugsetzung der Massnahme nach Art.