Kann die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den (positiven) Ausgang des Verfahrens gar nicht mehr beeinflusst werden, fehlt es ihr am erforderlichen aktuellen und praktischen Anfechtungsinteresse (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 161 ff.). 13.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, wobei der angefochtene Entscheid für ihn zumindest in Teilen ungünstig ausfiel. Damit ist die formelle Beschwer zu bejahen.