Wer mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren ganz oder teilweise unterliegt, erleidet dadurch einen materiellen Nachteil. Und schliesslich ergibt sich die Schutzwürdigkeit eines Anfechtungsinteresses – abgesehen von der formellen und materiellen Beschwer – auch aus dessen Aktualität und praktischer Relevanz im Urteilszeitpunkt. Kann die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den (positiven) Ausgang des Verfahrens gar nicht mehr beeinflusst werden, fehlt es ihr am erforderlichen aktuellen und praktischen Anfechtungsinteresse (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.