Eine beschwerdeführende Partei ist materiell beschwert, wenn der angefochtene Entscheid für sie ungünstig ausfiel und ihr dadurch einen (rechtlichen oder tatsächlichen) Nachteil beschert. Für den (materiellen) Verfügungsadressaten ergibt sich die materielle Beschwer unmittelbar aus der formellen Beschwer. Wer mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren ganz oder teilweise unterliegt, erleidet dadurch einen materiellen Nachteil.