Der Beschwerdeführer begründet seine gegenteilige Auffassung denn auch nicht (vgl. pag. 349). Zusammenfassend hält die Kammer somit fest, dass sich der Verfahrensgegenstand auf den Entscheid der POM vom 8. Dezember 2016 als Anfechtungsobjekt beschränkt, bzw. vorliegend einzig die Fragen umfasst, ob die Massnahme gemäss Art. 61 StGB zu Recht aufgehoben worden ist oder hätte weitergeführt werden müssen, und, ob eine Massnahme nach Art. 59 StGB als eigenständige Massnahme im vorliegenden Fall angeordnet werden durfte (vgl. zur letzten Frage aber die Erwägungen unter Ziff. II.13.3 hiernach).