61 StGB bzw. die Frage, ob die Massnahme fortzuführen ist, zu beurteilen. Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen wäre, wird eine allfällige bedingte Entlassung aus der Massnahme nicht mehr vom Verfahrensgegenstand mitumfasst. Mit anderen Worten ist die Kammer nicht befugt, gleichzeitig darüber zu entscheiden, ob, wann und allenfalls unter welchen Auflagen der Beschwerdeführer aus der Massnahme bedingt zu entlassen wäre (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf pag. 339). Der Beschwerdeführer begründet seine gegenteilige Auffassung denn auch nicht (vgl. pag.