Mit Eingabe vom 21. September 2017 stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus den Antrag, er sei unter Festlegung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt zu entlassen, die oberinstanzliche Vollzugsbehörde habe die dazu geeignete Institution zu benennen sowie die adäquaten Weisungen zu erlassen (pag. 343). Dieser Antrag geht nach Auffassung der Kammer über den Verfahrensgegenstand hinaus. Letzterer kann nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Rechtmässigkeit der Aufhebung der Massnahme nach Art. 61 StGB bzw. die Frage, ob die Massnahme fortzuführen ist, zu beurteilen.