12. Der Verfahrensgegenstand bestimmt sich nach den Anträgen der Parteien. Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde vom 9. Januar 2017 die Aufhebung des Entscheides der POM vom 8. Dezember 2016 sowie die Fortführung der Massnahme i.S.v. Art. 61 StGB, wobei er den Entscheid der POM gesamthaft anfocht (vgl. pag. 3). Mit Eingabe vom 21. September 2017 stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus den Antrag, er sei unter Festlegung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt zu entlassen, die oberinstanzliche Vollzugsbehörde habe die dazu geeignete Institution zu benennen sowie die adäquaten Weisungen zu erlassen (pag.