11. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der POM vom 8. Dezember 2016 (pag. 15 ff.); die POM hob darin denjenigen Teil der Verfügung der BVD auf, welcher die Invollzugsetzung der Massnahme nach Art. 59 StGB anordnete (Ziff. 2 Satz 1 des Verfügungsdispositivs). Hingegen schützte sie die Verfügung der BVD insoweit, als diese die Massnahme nach Art. 61 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben hat (Ziff. 1. des Verfügungsdispositivs; vgl. pag. 30 und pag. 856 der BVD- Akten).