353 ff.) und hielt in einem Fazit fest, es ergebe sich nach Auffassung der POM aus dem Gutachten nichts, was den Entscheid der Direktion, die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aufzuheben, in Frage zu stellen vermöchte. Es werde am Antrag gemäss Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 festgehalten (pag. 357). 7.6 Mit Verfügung vom 22. September 2017 wurde den Parteien Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Gegenbemerkungen innert 10 Tagen eingeräumt (pag. 359 f.). Die Parteien liessen sich innert Frist nicht mehr vernehmen. II. Formelles