Der Beschwerdeführer sei unter Festlegung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt zu entlassen, die erstinstanzliche Vollzugsbehörde habe die dazu geeignete Institution zu benennen sowie die adäquaten Weisungen und Auflagen zu erlassen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. 7.5 Die POM liess sich mit Eingabe vom 20. September 2017 vernehmen (pag. 353 ff.) und hielt in einem Fazit fest, es ergebe sich nach Auffassung der POM aus dem Gutachten nichts, was den Entscheid der Direktion, die Massnahme für junge