7.4 Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 21. September 2017 zum Gutachten vom 31. August 2017 Stellung (pag. 343 ff.). Er beantragte, der Entscheid der POM vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 sei fortzuführen. Der Beschwerdeführer sei unter Festlegung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt zu entlassen, die erstinstanzliche Vollzugsbehörde habe die dazu geeignete Institution zu benennen sowie die adäquaten Weisungen und Auflagen zu erlassen.