335 ff.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid der POM vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und die stationäre Massnahme gemäss Art. 61 StGB sei so lange fortzuführen, bis die bei der bedingten Entlassung notwendigen und von der Vollzugsbehörde anzuordnenden Auflagen und Weisungen umgesetzt werden könnten. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid der POM vom 8. Dezember 2016 aufzuheben und die stationäre Massnahme gemäss Art. 61 StGB fortzuführen. 7.4 Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 21. September 2017 zum Gutachten vom 31. August 2017 Stellung (pag.