und ging innert einmalig erstreckter Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein. 7.2 Mit Verfügung vom 4. September 2017 wurde den Parteien eine Kopie des Gutachtens samt Bericht zugestellt und gleichzeitig eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung ergänzender Stellungnahmen angesetzt (pag. 325 f.). 7.3 Mit begründeter Stellungnahme vom 7. September 2017 (pag. 335 ff.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid der POM vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und die stationäre Massnahme gemäss Art.