5 7.1 Mit Verfügung vom 15. März 2017 (pag. 91 f.) wurde betreffend den Beschwerdeführer ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Beauftragt wurde Dr. med. D.________, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensisch-Psychiatrischer Dienst des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend FPD; vgl. auch pag. 95 ff.). Das Gutachten datiert vom 31. August 2017 (pag. 113 ff.) und ging innert einmalig erstreckter Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein.