Schliesslich erklärte sich der Beschwerdeführer mit den vorgeschlagenen Gutachtern und dem zu unterbreitenden Fragenkatalog einverstanden (pag. 75 f.). 6.7 Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 wurde der POM und der Generalstaatsanwaltschaft Frist zur Einreichung einer Duplik angesetzt, wobei der POM Gelegenheit gegeben wurde, sich gleichzeitig auch noch zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. Februar 2017 zu äussern (pag. 81 f.). 6.8 Die POM verzichtete mit Eingabe vom 28. Februar 2017 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und ihre Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 auf eine solche (pag.