Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik zu den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz innert einer Frist von 20 Tagen eingeräumt (pag. 69 f.). 6.6 Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 23. Februar 2017 an den Ausführungen in der Beschwerde vom 9. Januar 2017 fest und stimmte den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft betreffend eine aktuelle Begutachtung ohne weitere Ergänzungen zu. Schliesslich erklärte sich der Beschwerdeführer mit den vorgeschlagenen Gutachtern und dem zu unterbreitenden Fragenkatalog einverstanden (pag.