59 ff.), es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Danach sei den Parteien nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.5 Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik zu den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz innert einer Frist von 20 Tagen eingeräumt (pag.