Die POM widersetze sich dem Ansinnen der Kammer, ein neues Gutachten erstellen zu lassen, jedoch auch nicht (pag. 51). 6.3 Mit Verfügung vom 1. Februar 2015 wurde der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Gelegenheit eingeräumt, innert einer Frist von 20 Tagen zur Beschwerde vom 9. Januar 2017 und zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. Januar 2017 eine Stellungnahme einzureichen (pag. 53 f.). 6.4 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. Februar 2017 (pag. 59 ff.), es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen.