Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 reichte die POM fristgerecht eine Vernehmlassung ein und stellte den begründeten Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (pag. 49 f.). Betreffend die allfällige Einholung eines psychiatrischen Gutachtens liess die POM verlauten, die vorliegend zu beurteilenden Fragen liessen sich gestützt auf die bestehenden Akten, sprich ohne neues forensisch-psychiatrisches Gutachten, beurteilen. Die POM widersetze sich dem Ansinnen der Kammer, ein neues Gutachten erstellen zu lassen, jedoch auch nicht (pag.