6. 6.1 Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 27. Januar 2017 ein Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen, welche sich insbesondere zum beabsichtigten Vorgehen, ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen, äussert (pag. 43 ff.). 6.2 Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 reichte die POM fristgerecht eine Vernehmlassung ein und stellte den begründeten Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (pag.